|
|
Leistungen private Krankenversicherung |
|
Grundsätzlich kann man sagen, dass die Leistungen einer privaten Krankenversicherung folgendes mit einschließen:
- ambulante
- stationäre
- und zahnärztliche Behandlungen.
Bei den ambulanten Behandlungen sind im Idealfall folgende Leistungen mit eingeschlossen:
- Beratung, die durch den Arzt erfolgt,
- Hausbesuche,
- Untersuchungen,
- Sonderleistungen,
- Vorsorgeuntersuchung,
- ambulante Operation,
- Röntgendiagnostik und -therapie.
- Psychotherapeutische Behandlungen sind meist nicht mit eingeschlossen, bzw. nur mit einem begrenztem Leistungsumfang eingeschlossen (z. Bsp. 10 Sitzungen á 1 Stunde). Wenn dies der Fall ist, ist ein Ärztliches Attest zwingend notwendig.
- Behandlungen durch den Heilpraktiker sind im Normalfall mit eingeschlossen, bei einigen Versicherern entfällt dies allerdings- diese beschränken sich auf die tariflichen Leistungen.
- Leistungen durch Hebammen und Entbindungspfleger.
- Schutzimpfungen (außer regelmäßige Schutzimpfungen, die durch regelmäßige Auslandsbesuche von Nöten sind).
- Arzneimittel (MB/KK 94 §4(2)), welche von Ärzten als medizinisch notwendig verschrieben werden. Die Kosten übernimmet der Versicherte erst selbt, bekommt diese aber vollständig von der Versicherung erstattet.
- Hilfsmittel (MB/KK94 §4 (2)) sind hierbei zu sehen als technische Hilfsmittel, um körperliche Behinderung zu mindern oder auszugleichen.
Dies kann zum Beispiel ein Brille sein, ein Rollstuhl oder ähnliche Hilfsmittel. Sie sollten in jedem Fall daruf achten, wie diese leiszungen im Versicherungsvertrag formuliert sind. Bei manchen Versicherern sind nur eingeschränkte Hilfsmittel zu erstatten (für den Versicherungsnehmer ist es natürlich besser, wenn die Grenze nur ein Gewisser Eurobetrag ist, als das ganze Hilfsmittel aus den Leistungen fallen)
- Heilmittel (MB/KK 94 §4 (2)) werden zur Minderung Physischen Leidens erstattet. Dies geschieht zum Beispiel durch Massagen oder physiotherapeutische Behandlungen.
Auch hierbei gibt es enorme Leistungsunterschiede. Manche Versicherer erstatten diese Kosten nur eingeschränkt, es liegt dann beispielsweise eine Grenze von einem Jahreshöchstbetrag vor. Prinzipiell ist das weniger ein Problem, man sollte aber bedenken, dass bei einem Unfall diese Heilmittel zur Notwendigkeit der Gesundung gehören und bei einem begrenzten Leistungsbudget die überschüssigen Kosten selbst getragen werden müssen.
- Krankentransporte: Bei einigen Versicherern werden die ambulanten Notfalltranspote übernommen, bei anderen zusätzlich die Transportkosten auf dem Weg vom und zum Arzt, wenn der Arzt die Gehunfähigkeit bestätigt.
- Alternative Medizin (MB/KK 94 §4 (4))
Der Versicherer leistet die durch den Vertrag festgelegten Untersuchungs- und Behandlungsmethoden und Arzneimittel. Das beschränkt sich auf die Methoden, die von schulmedizinischer Sicht anerkannt sind und verwendet werden. Ebenso leistet der Versicherer für alle anfallenden Kosten während der Behandlung (Medizin, Maßnahmen zu Bekämpfung der Krankheit, etc.) anfallen und sich in der Praxis bewährt haben.
Einige Versicherer stehen der alternativen Medizin sehr offen gegenüber und haben somit auch ein dementsprechend dafür freundliches Leistungsspektrum, andere hingegen stehen der a. Medizin eher kritisch gegenüber und deren Leistungen sind dann tariflich genau abgestimmt, ohne Abweichungen.
Bei den stationären Behandlungen sind im Idealfall folgende Leistungen mit eingeschlossen:
- Die Versicherten haben freie Wahl zwischen den öffentlichen und privaten Krankenhäusern.
Der Versicherer erstattet die Kosten im vertraglich festgelegten Umfang:
- allgemeines Krankenhausleistung (Pflege, ärztliche Leistungen, Unterbringung, usw.)
- spezielle Wahlleistungen (Unterbringung im Ein- oder Zweibettzimmer, privatärztliche Behandlung)
Natürlich sind Krankentransporte ebenso mit eingeschlossen.
Auf die vertraglich festgelegten Formulierungen ist besonders zu achten. Beispielsweise beim Krankentransport: ... in das nächstgelegene Krankenhaus... , ... in das nächstgelegende geeignete Krankenhaus... oder... in ein Krankenhaus bis zu einer maximalen Entfernung von 100 Km...Fällt Ihnen etwas auf ?
Es gibt auch Versicherer, die Auslandskrankentransporte mit in den Vertrag einschließen.
Bei den zahnärztlichen Behandlungen sind im Idealfall folgende Leistungen mit eingeschlossen:
- Zahnbehandlung
- Zahnersatz
- Kieferorthopädie
- Material- und Laborleistungen
enthalten.
Die Tarife richten sich nach der prozentualen Erstattung:
- 100% Erstattung für Zahnbehandlung, 80% Erstattung für Zahnersatz und Kieferorthopädie oder
- 100% Erstattung bis zu einem Rechnungsbetrag von 1.000 Euro, darüber dann 80% Erstattung.
Oft möchten die Versicherer für die Behandlung und die dadurch entstehenden Kosten einen Kostenvoranschlag. Dies ist aber im Vertrag genau festzulegen.
Im Zahnbereich wurde in den letzten Jahren von den Versicherern häufig eine Summenbegrenzung zur Erstattung festgelegt. Dies finden viele Patienten sehr unvorteilhaft. Doch wenn man bedenkt, dass fast 60 Prozent der Neupatienten kurz nach Eintritt in die PKV ein neues Gebiss oder Gebisssanierung an sich vornahmen (Die Kosten dafür können ziemlich hoch werden) und die Versicherung die Kosten tragen muss, ist die Summenbegrenzung doch ziemlich einleuchtend. Bei Unfallbedingten Folgen gibt es fast bei keiner Versicherung eine Summenbegrenzung.
|
|
|
|